Wie Sie mit der 77230 Interessenkonflikte vermeiden
Von Dr. Klaus Möller
Was über die IDD bereits 2019 in den § 48a des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingezogen ist, schreibt jetzt auch der § 11a der neuen FinVermV fest: die Forderung des Gesetzgebers an Finanzanlagen- und Versicherungsvertriebe und -vermittler, Fehlanreize und Konflikte zwischen den Interessen der Unternehmen und Berater einerseits und der Kunden andererseits tunlichst zu vermeiden. Die genannten Regelungen beziehen sich freilich vordergründig auf in der Art und Höhe der Vergütung von Produkten.
Freilich kann die Vermeidung von Interessenkonflikten schon viel früher beginnen – nämlich nicht erst bei der Entscheidung zwischen Produkt A oder B für die Altersvorsorge, sondern bereits in der Analyse der Risiken und Lücken beim Kunden: also dann, wenn Sie mit dem Kunden beispielsweise über die Priorisierung der notwendigen Liquiditäts-Reserve und dem Abschluss einer Rechtsschutz-Versicherung sprechen.
Jeder Verbraucher kann jeden Euro nur einmal ausgeben. In den wenigsten Fällen sind Kunden in der Lage oder bereit, alle wichtigen Schritte für ihre Absicherung, Vorsorge und Vermögensplanung zugleich und vollständig so zu gehen, dass der aktuelle Lebensstandard bei Eintreten jedes erdenklichen Risikos erhalten bleibt. Die Liquidität ist der limitierende Faktor: Es sind bedarfsgerechte Entscheidungen zu treffen, ehrliche Priorisierungen vorzunehmen.
Und hier hilft die „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“. In ihr ist die Rangfolge der maximal 42 denkbaren Finanzthemen nach klaren Kriterien festgelegt. Die Priorisierung ist nicht dem – vom Kunden womöglich so empfundenen – Gutdünken des Beraters abhängig, sondern sie folgt Axiomen wie „Allgegenwärtige vor zukünftigen Risiken“, „Existenzbedrohliche vor nicht existenzbedrohlichen Risiken“, „Unvermeidbare vor vermeidbaren Risiken“.
Wer die Norm umsetzt, befreit sich vom Verdacht, die Deckung bestimmter Lücken nicht im Kundeninteresse, sondern im eigenen, im Vergütungsinteresse zu empfehlen. Damit verschafft sich jeder „Spezialist für die private Finanzanalyse | DIN 77230“ auch ein ordentliches Stück Haftungssicherheit.